Auf Grund der Höhe der Anlagen ist von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen. Die Tabelle 12 (S. 31 der Begründung) zur Bewertung der Konfliktstärke muss bei „Vorbelastung“ auf rot (hoch) gesetzt werden, da keine vorbelastete Fläche, sondern unberührte Kulturlandschaft zerstört wird. Ebenso ist die Tabelle in der Spalte „bedrängende Wirkung“ auf rot zu setzen, da der Regionalverband Donau/Iller das weitere Vorranggebiet (BW-19) mit bis zu 9 WKA im LK Biberach auf dem Atzenberg vorsieht.
Sichtanalysen mit den Bildern von möglichen Windkraftanlagen können Sie hier einsehen.
Definition der Kriterien
Urteil in der von der Stadtverwaltung vorgelegten Begründung
Es gibt keine Hochspannungsleitung in 100 m und auch nicht in 500 m Entfernung.
Die nahest gelegene Hochspannungs-leitung ist ca. 1.900 m entfernt.
Es gibt keine Bundesstraße in 500 m Entfernung. Die benannten Kreisstraßen weisen eine sehr geringe Verkehrsdichte aus.
Wenn die Umgehungsstraße Bad Saulgau als Bundesstraße bezeichnet werden könnte, so liegt sie doch ca. 3.100 m entfernt.
Damit sind beide Aussagen falsch, es handelt sich beim Schellenberg um ein Gebiet in dem keine wesentlichen Vorbelastungen vorkommen. Es ist unberührte Kulturlandschaft. Also besteht ein hohes Risiko für ein Vorranggebiet.
Definition der Kriterien
Urteil in der von der Stadtverwaltung vorgelegten Begründung
In unmittelbarer Nähe zum Vorrangebiet am Schellenberg gibt es aber zwei potentielle Vorrangzonen (s.u.). Somit ist die bedrängende Wirkung gegeben. Das Urteil in der Begründung ist falsch.